Wenn jede Komponente zählt.
Damit Sie genau wissen, worauf Sie sich verlassen können: Unsere AGBs bieten Ihnen Sicherheit und Klarheit bei jedem Auftrag.
Damit Sie genau wissen, worauf Sie sich verlassen können: Unsere AGBs bieten Ihnen Sicherheit und Klarheit bei jedem Auftrag.
(1) Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 BGB.
(2) Die Angebote, Auftragsbestätigungen, Lieferungen und Leistungen der Verkäuferin erfolgen ausschließlich auf
Grund dieser Geschäftsbedingungen. Dies gilt auch für Vorschläge, Beratungen und sonstige Nebenleistungen.
(3) Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden.
(4) Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit
ausdrücklich widersprochen.
(5) Abweichungen von den vorliegenden Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die Verkäuferin diese
schriftlich bestätigt.
(1) Die Angebote der Verkäuferin sind freibleibend. Bestell- oder Artikelnummer beziehen sich auf die jeweils neueste
Ausgabe der Unterlagen der Verkäuferin, wie beispielsweise Kataloge, Stücklisten, Datenblätter oder Prospekte,
aus denen sich auch weitergehende technische Angaben ergeben. Diese Unterlagen sind nur annähernd maßgebend,
soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Für die genaue Einhaltung angegebener Stückgewichte
kann keine Gewähr übernommen werden.
(2) Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen
(einschließlich EDI, Datenfernübertragung und maschinell lesbaren Datenträgern) Bestätigung der
Verkäuferin. Dies gilt entsprechend für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Die Rechnungsstellung gilt
auch als Auftragsbestätigung.
(3) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich
schriftlich vereinbart wird. Alle von der Verkäuferin ausgearbeiteten Zeichnungen und Unterlagen unterliegen
dem Copyright und sind ihr geistiges Eigentum. Sie sind auf Verlangen der Verkäuferin oder bei Nichterteilung
des Auftrags unaufgefordert zurückzugeben.
(4) Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass der Anspruch der Verkäuferin auf die Gegenleistung durch mangelnde
Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist, insbesondere auf Grund Überschreitung des Kreditlimits durch
den Kunden oder offener, überfälliger Rechnungen, ist die Verkäuferin berechtigt, die Erfüllung des Vertrages zu verweigern,
bis der Käufer die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Die Verkäuferin ist zum
Rücktritt des Vertrages berechtigt, wenn sie dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Bewirkung der
Gegenleistung oder zur Sicherheitsleistung gesetzt hat.
(5) Für den Umfang der Lieferung bzw. Leistung ist, bei durch die Verkäuferin erteilter schriftlicher
Auftragsbestätigung, diese maßgebend.
(1) Die von der Verkäuferin in ihren Angebotenen angegebenen Preise sind freibleibend. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise
ab Werk/Lager der Verkäuferin ausschließlich Verpackung, Porto, Fracht, Verladung, sonstigen Versandspesen, Versicherung und Zoll; diese
werden gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen der Verkäuferin eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Alle Rechnungen der Verkäuferin sind 14 Tage nach Rechnungsdatum netto ohne jeden Abzug frei Zahlstelle der Verkäuferin in Euro zahlbar. Hiervon abweichende Zahlungsbedingungen
oder eine Skontierungsmöglichkeit bedürfen einer besonderen Vereinbarung.
Ein Skontoabzug ist unzulässig, soweit Kaufpreisforderungen auf Grund älterer, fälliger Rechnungen noch unbeglichen sind. Eventuelle Skonti sind aus dem Rechnungsbruttobetrag zu ziehen.
(3) Die Verkäuferin ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmung des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen
ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Verkäuferin berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten,
dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(4) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Verkäuferin über den Betrag verfügen kann.
(5) Kommt der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, oder wurden der Verkäuferin andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit
des Käufers in Frage stellen, so ist die Verkäuferin berechtigt, die gesamten Forderungen, unabhängig von der Laufzeit etwaiger Wechsel,
fällig zu stellen oder andere Sicherheitsleistungen zu verlangen. Weiterhin ist die Verkäuferin berechtigt,
noch ausstehende Lieferungen bzw. Leistungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen.
(6) Bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine werden Zinsen gemäß den jeweiligen Banksätzen für Überziehungskredite berechnet, mindestens aber
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem von der Europäischen Zentralbank festgelegten Basiszinssatz.
(1) Der Käufer ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur im Hinblick auf Forderungen berechtigt, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Die Minderung aufgrund von Mängelrügen unterliegt den gleichen Einschränkungen.
(2) Der Käufer erklärt sich mit der Verrechnung seiner Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber der Verkäuferin und deren Konzernunternehmen einverstanden.
In gleicher Weise können auch Forderungen und Verbindlichkeiten der Konzernunternehmen des Käufers verrechnet werden.
(3) Die Rechte des Kunden aus dem Vertrag sind nicht übertragbar.
(1) Die von der Verkäuferin genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Abruf- und Rahmenaufträge bedürfen individueller Lieferzeitvereinbarungen.
(2) Lieferfristen beginnen an dem Tag, an dem die Bestellung des Käufers vorliegt. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung der Verkäuferin setzt die rechtmäßige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus;
insbesondere müssen der Verkäuferin alle vom Besteller zu liefernden Unterlagen, Teile, Angaben, Genehmigungen oder behördlichen Bescheinigungen vorliegen sowie
etwa vereinbarte Anzahlungen oder Eröffnung eines Akkreditives geleistet worden sein.
(3) Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem die Ware dem Käufer abholbereit gemeldet wurde. Falls Versand geschuldet ist, gilt als der
Tag der Lieferung der Tag, an dem die Ware an die Transportperson übergeben wird.
(4) Angemessene Teillieferungen und Teilleistungen sind im zumutbaren Umfang zulässig.
Des Weiteren gelten unvermeidbare Mengenabweichungen von bis zu +/- 5 bis 10% nicht als zu geringe Menge.
(5) Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt hat die Verkäuferin nicht zu vertreten.
Höhere Gewalt und Arbeitskämpfe befreien die Vertragspartner für
die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben
und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Ein Rücktrittsrecht steht dem Kunden in diesen Fällen erst zu, wenn die vereinbarte Lieferzeit bereits
um mehr als zehn Wochen überschritten ist. Vorher besteht das Rücktrittsrecht nur, wenn die Verkäuferin dem Kunden schriftlich mitgeteilt hat,
dass die Lieferung durch sie nicht
oder nicht mehr erbracht werden kann. Vorstehende Einschränkung gilt nicht für Fixgeschäfte.
Sofern die Herstellung der Ware durch höhere Gewalt bzw. einen Arbeitskampf nicht zumutbar ist, wird die Verkäuferin von ihrer Leistungsverpflichtung befreit und ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(6) Gerät die Verkäuferin mit der Lieferung, bei schriftlich vereinbartem Liefertermin, in Verzug, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, wenn er der Verkäuferin eine angemessene Nachfrist von mindestens
30 Tagen gesetzt hat, soweit nicht ausnahmsweise eine Fristsetzung entbehrlich ist. Erklärt der Käufer nicht bereits in der
Fristsetzung, ob er weiter auf Erfüllung besteht oder von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch
machen möchte und geht eine solche Erklärung auch nicht innerhalb einer weiteren Frist von 7 Tagen bei der Verkäuferin ein, ist die Verkäuferin ihrerseits berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht des Käufers, Schadensersatz zu verlangen, richtet sich nach den Voraussetzungen in Ziffer IX.
(1) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware das Werk der Verkäuferin, ein Außenlager oder bei direkter Lieferung nicht selbst hergestellter Ware das Lager des Unterlieferanten verlassen hat.
Falls der Versand oder die Abholung ohne Verschulden der Verkäuferin verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
(2) Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VIII. entgegenzunehmen.
(1) Die gelieferte Ware bleibt Eigentum (Vorbehaltsware) der Verkäuferin bis der Käufer die gesamten Verbindlichkeiten aus der bestehenden Geschäftsverbindung, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, getilgt hat.
(2) Be- und Verarbeitung erfolgen stets für die Verkäuferin als Herstellerin, jedoch ohne Verpflichtung für sie.
Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des Abs.
(1). Bei der Be- und Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer, steht der Verkäuferin
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu.
Erlischt das Eigentum der Verkäuferin durch Be- und Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass der Käufer die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen
einheitlichen Sache oder dem Bestand in Höhe des Rechnungswerts wertanteilsmäßig auf die Verkäuferin überträgt.
Der Käufer verwahrt das Eigentum oder Miteigentum der Verkäuferin unentgeltlich. Miteigentumsrechte gelten ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. (1).
(3) Der Käufer verpflichtet sich, das Eigentum/Miteigentum der Verkäuferin mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vor Verderb,
Minderung oder Verlust zu bewahren, auch gegenüber seinen Käufern.
(4) Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr,
zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und so lange er nicht im Verzug ist verarbeiten und veräußern.
Voraussetzung ist, dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderungen auf uns übergehen. Als Veräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware
zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen. Verpfändung oder Sicherungsübereignung sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund
bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang und mit allen Nebenrechten an die
Verkäuferin ab. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen die Verkäuferin einen Miteigentumsanteil hat, wird ein
Miteigentumsanteil entsprechend der Forderung der Verkäuferin abgetreten. Wird von der Verkäuferin gelieferte Vorbehaltsware zusammen mit anderen,
nicht von der Verkäuferin gelieferten Waren weiterveräußert, so werden die Forderungen bzw. die jeweiligen Saldoforderungen im Verhältnis der Rechnungswerte abgetreten.
(5) Die Forderungsabtretung gilt auch bei Einstellung der Weiterveräußerungsforderung in ein Kontokorrent in deren Höhe auch für die jeweilige Saldoforderung.
Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherheit wie die Vorbehaltsware. Zur anderweitigen Abtretung der Forderung ist der Käufer
in keinem Fall berechtigt. Dies gilt auch für Factoring-Geschäfte. Die Verkäuferin ist jedoch bereit Factoring-Geschäften im Einzelfall zuzustimmen,
sofern der Gegenwert hieraus dem Käufer endgültig zufließt und die Befriedigung der Forderung der Verkäuferin nicht gefährdet ist.
(6) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Käufer.
(7) Bei Zahlungsverzug des Käufers ist die Verkäuferin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware auf Kosten (beispielsweise für Prüf- und Wiedereinlagerung) des Käufers zurückzunehmen oder
gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. Das Recht der Verkäuferin, Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt.
Das gleiche gilt bei sonstigem vertragswidrigem Verhalten des Käufers. (8) Die Verkäuferin ist auch berechtigt, die Be- und Verarbeitung sowie die Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware zu untersagen. In diesen Fällen sowie bei Verstoß des Käufers gegen die Verpflichtung nach Abs. (4) kann die Rückgabe der Vorbehaltsware auf Kosten (beispielsweise für Prüf- und Wiedereinlagerung)
des Käufers unter Ausschluss eines Zurückbehaltungsrechts verlangt werden. Der Käufer ermächtigt schon jetzt die Verkäuferin, seinen Betrieb zu betreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen.
Die Rücknahme gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung oder Saldoforderungen einzuziehen, es sei denn, die Verkäuferin'
widerruft die Einziehungsermächtigung. Auf Verlangen der Verkäuferin hat der Käufer seine Abnehmer sofort von der Abtretung zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und
die zur Einziehung der Forderung erforderlichen Unterlagen und Auskünfte kostenfrei zu geben. (9) Die Verkäuferin verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen
des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt ihr.
(1) Der Ausschluss branchenüblicher Abweichungen bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Gleiches gilt für Garantien.
Die Angaben der Verkäuferin zum Liefer- und Leistungsgegenstand in ihren Unterlagen, Zeichnungen, Katalogen, Prospekten und Preislisten stellen lediglich Beschreibungen,
Kennzeichnungen oder Richtwerte dar, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt. Geringfügige, unerhebliche Abweichungen gegenüber diesen Dokumenten oder früher gelieferten Waren gelten nicht als Mängel.
(2) Der Käufer hat selbst zu prüfen, ob die bei der Verkäuferin bestellte Ware sich für die von ihm beabsichtigten Verwendungszwecke eignet.
Die nicht geeignete Ware stellt nur dann einen Mangel dar, wenn die Verkäuferin dem Käufer die Eignung schriftlich bestätigt hat.
(3) Die Abnutzung von Verschleißteilen im Rahmen einer verkehrsüblichen Benutzung stellt keinen Mangel dar.
(4) Werden Montage, Einbau, Vertriebs- oder Wartungsanweisungen der Verkäuferin nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt
oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, bestehen Mängelansprüche nur dann, wenn der Käufer den Nachweis erbringt,
dass der Mangel nicht hierdurch verursacht worden ist, sondern bereits bei Gefahrenübergang vorlag.
Die Verkäuferin haftet dafür, dass ihre Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind und im übrigen die in der Auftragsbestätigung vereinbarte Beschaffenheit aufweisen.
Ansprüche des Käufers wegen Mängeln setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(5) Wurde die Ware noch nicht an einen Endverbraucher geliefert, verpflichten begründete und ordnungsgemäß gerügte Mängel die Verkäuferin nach ihrer Wahl
die Mängel durch Nachbesserung zu beseitigen oder den Liefergegenstand oder Teile davon neu zu liefern. Schlagen Nachlieferungen oder -besserungen fehl, so kann der Käufer
nur Herabsetzung der Vergütung verlangen oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht und ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung besteht jedoch nur, soweit der Mangel nicht unerheblich ist.
Das Recht des Kunden, Schadensersatz geltend zu machen, richtet sich nach Abschnitt IX.
(6) Wurde die Ware bereits an einen Endverbraucher geliefert, ist der Kunde grundsätzlich nur berechtigt, jene Mängelansprüche gegenüber der Verkäuferin geltend zu machen, die sein
Abnehmer ihm gegenüber geltend gemacht hat. Das gilt nicht, soweit die Ware aufgrund mit der Verkäuferin nicht abgestimmten Kulanzregelungen zurückgenommen wurde. Darüber hinaus ist der Kunde der
Verkäuferin gegenüber zum Rücktritt nicht berechtigt, wenn er die Ware deswegen zurücknehmen musste, weil er seiner Pflicht zur Nacherfüllung nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist,
insbesondere weil er eine ihm gesetzte Frist zur Nacherfüllung schuldhaft fruchtlos hat verstreichen lassen.
Zum Ersatz der Aufwendungen gem. § 439 Abs. 2 BGB ist die Verkäuferin nur verpflichtet, soweit der Kunde sie vorher unverzüglich schriftlich von dem Nacherfüllungsverlangen
seines Abnehmers in Kenntnis gesetzt, ihr die beabsichtigte Art der Nacherfüllung sowie die ungefähren damit verbundenen Kosten mitgeteilt und die Verkäuferin nicht unverzüglich widersprochen hat.
Der Kunde ist gehalten, Vorschlägen der Verkäuferin, die eine günstigere Variante der Nacherfüllung betreffen, Folge zu leisten.
(7) Verletzt die Verkäuferin nicht leistungsbezogene Pflichten gem. § 241 Abs. 2 BGB, so steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht und ein Anspruch auf Schadensersatz statt
der Leistung über die gesetzlichen Voraussetzungen hinaus nur dann zu, wenn er die Verkäuferin vorher schriftlich abgemahnt hat und die Pflichtverletzung dennoch
nicht unterlassen worden ist. (8) Im Falle der Mängelbeseitigung ist die Verkäuferin verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, sofern und soweit sie nicht darauf beruhen, dass die Kaufsache
nach einem anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wird. Die Mängelbeseitigung erfolgt grundsätzlich am Erfüllungsort, es sei denn es wird etwas Gegenteiliges vereinbart.
(9) Ansprüche wegen Mängeln verjähren innerhalb von 12 Monaten seit Ablieferung der Sache beim Kunden. Das gilt nicht, soweit die
Pflichtverletzung vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt wurde. Im übrigen bleiben §§ 444 und 479 BGB unberührt.
(1) Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Insbesondere haftet die Verkäuferin weder für Schäden, die am Liefergegenstand selbst entstanden sind noch für Mangelfolgeschäden jeder Art; insbesondere haftet
die Verkäuferin nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit der Verkäuferin oder ihren Erfüllungsgehilfen
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.
(2) Hat die Verkäuferin fahrlässig eine für die Erfüllung des Vertragszwecks wesentliche
Pflicht verletzt, so ist die Haftung der Höhe nach beschränkt auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei
Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren unverändert.
(3) § 444 BGB, Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
(1) Soweit die Verkäuferin aufgrund einer Bestellung des Käufers nach dessen Anweisungen und Richtlinien Ware herstellt und an den Käufer liefert,
haftet der Käufer der Verkäuferin für die Freiheit der in Auftrag gegebenen Lieferungen und Leistungen von Schutzrechten Dritter. Er stellt die Verkäuferin
von allen entsprechenden Ansprüchen frei und hat ihr den entstandenen Schaden zu ersetzen.
(2) Soweit die Verkäuferin dem Käufer Werkzeuge, Entwürfe, Einbauvorschläge oder sonstige Zeichnungen und Unterlagen zusammen mit der Ware zur Verfügung stellt, behält sie sich hieran das
Eigentum und alle Schutz- und Nutzungsrechte vor. Der Käufer ist nur zur Nutzung im Rahmen des Kaufvertrages berechtigt;
er ist insbesondere nicht berechtigt, solche Gegenstände zu vervielfältigen oder sie Dritten zugänglich zu machen.
Falls nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, gelten die im Zusammenhang mit Bestellungen erhaltenen Informationen als nicht vertraulich.
Die Verkäuferin ist berechtigt, alle im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung erhaltenen Daten über den Käufer unter Beachtung
der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes für eigene Zwecke zu speichern und zu verarbeiten.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder
werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz oder das für die Lieferung ausführende Zweigniederlassung der Verkäuferin zuständig ist.
Die Verkäuferin ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers zu klagen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz der Zweigniederlassung der Verkäuferin, die die jeweilige Lieferung ausführt.
Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und der Verkäuferin gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über den internationalen Warenkauf (“CISG”) findet keine Anwendung.